Allgemeine Geschäftsbedingungen

KMLT GmbH

Alle Geschäfte der KMLT GmbH (im Folgenden kurz KMLT®), die KMLT® mit ihren Vertragspartnern (im folgenden Lieferant oder Besteller) abschließt, beziehen sich ausschließlich auf nachfolgende Bedingungen, sofern zu einzelnen Punkten nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Dies gilt auch für das Abbedingen der Schriftform. Sollten einzelne Punkte dieser Bedingungen nicht gültig sein, wird die Geltung der anderen Vertragspunkte nicht außer Kraft gesetzt. Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Verkäufer ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

Einkauf / Bestellungen

Bestellungen sind innerhalb von zwei Arbeitstagen mit einer Auftragsbestätigung zu bestätigen. Die Bestellmengen sind genau einzuhalten, Minderlieferungen können nicht akzeptiert werden. Im Einzelfall sind Teillieferungen nach Absprache zulässig. Bei fehlerhafter oder gänzlich falsch gelieferter Ware ist der Lieferant zu unverzüglicher Ersatzlieferung verpflichtet. Sind Nachbesserungen durch die KMLT® im dringenden Einzelfall erforderlich und möglich, trägt der Lieferant die dadurch entstehenden Kosten. Bei Änderungen von Materialart, Materialzusammensetzung, Oberflächenbeschaffenheit etc. ist KMLT® vorab darüber zu informieren, ansonsten besteht seitens KMLT® keine Abnahmeverpflichtung. Rücksendungen seitens KMLT® erfolgen grundsätzlich unfrei, auf Kosten und Risiko des Lieferanten. Bestellungen sind frei Haus, einschließlich Verpackung und – falls erforderlich – einschließlich kostenloser Versicherung, zum festgelegten Liefertermin zu liefern. Wird der festgelegte Liefertermin überschritten, gerät der Lieferant auch ohne Mahnung in Lieferverzug.

Angebote / Auftragsbearbeitung / Bearbeitung von Kundenteilen

Alle Angebote von KMLT® sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann der Verkäufer innerhalb von sechzig Tagen nach Zugang annehmen. Ein Auftrag gilt erst dann als angenommen, wenn er schriftlich von KMLT® bestätigt wird. Wird Ware elektronisch bestellt, so stellt eine etwaige Zugangsbestätigung noch keine verbindliche Annahme dar. Die Zugangsbestätigung kann aber mit einer Annahme verbunden werden. Die in der Annahme enthaltenen Preise gelten nur bei Abnahme der bestellten Mengen. Vor der Laserbearbeitung von Kundenteilen sind in der Regel Applikationen erforderlich. Bei der Bearbeitung von Kundenteilen oder -materialien hat der Besteller dafür Sorge zu tragen, dass ausreichend Teile bzw. Material zum Einrichten und für Tests zur Verfügung stehen. Andernfalls trägt der Besteller das Risiko für die Teile bzw. Materialien, die vor der eigentlichen Bearbeitung zu Applikationszwecken verwendet werden müssen und dadurch unbrauchbar werden können.

Bereits geringfügige Schwankungen der Materialzusammensetzung und/oder der Oberflächenbeschaffenheit können erhebliche Unterschiede bei der Laserbearbeitung zur Folge haben. Veränderliche Bearbeitungsergebnisse, die darauf zurückzuführen sind, sind kein Reklamationsgrund, der von KMLT® anerkannt wird. Die Haftung für alle Schäden trägt in diesem Fall ausschließlich der Besteller. Das gleiche gilt, wenn KMLT® vorab für Materialtests zur Verfügung gestellten Teile in Form und Beschaffenheit nicht den danach gelieferten Serienteilen bzw. Materialien entsprechen. Kundenteile sind bei KMLT® bis zu einem Gesamtwert von maximal € 10.000 versichert. Bei höherwertigen Sendungen muss der Besteller für eine entsprechende Höherversicherung Sorge tragen. Die Materialbezeichnung und Materialzusammensetzung ist vom Besteller unaufgefordert mit beizustellen. Auf Inhaltsstoffe, die aus der Materialbezeichnung nicht eindeutig erkennbar sind, ist gesondert hinzuweisen. Materialien, die bei der Laserbearbeitung gefährlich reagieren oder zu gesundheitlicher Gefährdung führen oder führen können, werden bei KMLT® generell nicht bearbeitet. Aufträge müssen klar und in schriftlicher Form vorliegen, vertragliche Nebenabreden sind schriftlich zu bestätigen, andernfalls können sie bei eventuellen Differenzen nicht berücksichtigt werden.

Materialtests

Bei der Bearbeitung neuer, kundenspezifischer oder KMLT® unbekannter Materialien sind vorab Materialtests erforderlich. Diese Materialtests sind in der Regel kostenlos. Individuelle Tests nach speziellen Kundenforderungen, die einen höheren Arbeits- und/oder Programmieraufwand erfordern, werden zum aktuell gültigen Stundensatz für Applikationen gemäß Angebot berechnet.

Einzelanfertigungen / Musterfertigungen

Einzelanfertigungen oder Musterfertigungen an Kundenteilen werden grundsätzlich nur durchgeführt, wenn der Besteller das volle Risiko der Bearbeitung übernimmt. Jegliche Haftung für fehlerhafte Bearbeitung oder andere Schäden, die zu einer teilweisen oder gänzlichen Unbrauchbarkeit der Teile führen können, trägt der Besteller.

Die Berechnung der Bearbeitung erfolgt nach Aufwand und zum jeweilig gültigen Stundensatz gemäß Angebot.

Präsentationen / Publikationen

KMLT® behält sich vor, alle von KMLT® bearbeiteten Teile/Musterteile für Präsentationen oder Publikationen jeglicher Art zu verwenden, es sei denn, es existiert ein gültiger Geheimhaltungsvertrag oder der Besteller widerspricht diesem Recht ausdrücklich spätestens bei Auftragserteilung und dies in schriftlicher Form. Der Widerspruch muss – um gültig zu sein – durch KMLT® gegengezeichnet worden sein.

Mängelhaftung, Reklamationen, Gewährleistung und Haftungsbeschränkung

Grundsätzlich bemüht sich KMLT® um einwandfreie und fehlerlose Lieferungen. Sollte es dennoch zu berechtigten Reklamationen kommen, verpflichtet sich KMLT® zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung. Die dafür erforderliche Zeit ist der KMLT® zu gewähren. Reklamationen, die auf sichtbare Transportschäden zurückzuführen sind, müssen beim zuständigen Transportunternehmen sofort geltend gemacht werden, bei versteckten Transportschäden sind diese KMLT® unverzüglich anzuzeigen. Werden Lieferungen mit sichtbaren Transportschäden oder Mängeln, die auf Transportschäden hindeuten, ohne diese zu reklamieren in beliebiger Form für fertigungstypische Zwecke verwendet, weiter be- oder verarbeitet, erlischt damit automatisch der Reklamationsanspruch.

Reklamationen werden nur dann als solche anerkannt, wenn diese vor einer weiteren Be-/ Verarbeitung bzw. fertigungsbedingten Nutzung der beanstandeten Produkte angezeigt werden, es sei denn, es handelt sich um einen äußerlich nicht sichtbaren oder versteckten Schaden, oder Mangel, der erst während der Be-/ Verarbeitung des mutmaßlich fehlerhaften Produktes in Erscheinung tritt. Die Nachweispflicht hierfür ist vom Besteller zu erbringen. Ist der Besteller Kaufmann, sind die gelieferten Gegenstände unverzüglich nach Ablieferung an den Besteller oder an einen von ihm benannten Dritten von diesem sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Besteller genehmigt, wenn KMLT® nicht binnen acht Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Besteller genehmigt, wenn die Mängelrüge KMLT® nicht binnen acht Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Besteller bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.

Die Gewährleistungsfrist zwischen Unternehmern ist auf ein Jahr begrenzt.

Die Haftung beschränkt sich grundsätzlich nur auf den jeweiligen Auftragsumfang. Dies gilt insbesondere bei der Bearbeitung wertvoller und/oder empfindlicher Kundenteile. Für Schäden, die durch veränderliche Materialzusammensetzungen oder Schwankungen der zu bearbeitenden Oberflächen, für Schäden, die durch Höhere Gewalt auftreten können, wie plötzlicher Stromausfall oder sonstige Störungen sowie für von Unterlieferanten getroffene Aussagen über Materialien und deren Eigenschaften, insbesondere zu Material- und/oder Oberflächenbeschaffenheit etc. übernimmt KMLT® keine Haftung. Von KMLT® Zulieferern und Lieferanten zugesicherte Materialeigenschaften muss der Besteller im Einzelfall anhand überlassener Vorabmuster überprüfen. KMLT® ist nicht dazu verpflichtet, die über angelieferte Materialien oder Teile getroffenen Aussagen des jeweiligen Lieferanten zu überprüfen. Außerdem wird eine Haftung für Folgeschäden jeglicher Art ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn Folgeschäden entstehen sollten, die im Rahmen der eigentlichen Bearbeitung nicht erkennbar waren oder nicht erkannt werden konnten. Dazu zählen unklare, unvollständige oder fehlerhafte Daten und/oder Bearbeitungsangaben. Dazu zählen auch thermische Einwirkungen durch die oder als Folge der Laserstrahlung, sowohl direkt auf das Material bezogen (z.B. mögliche Korrosionserscheinungen bei Edelstählen) als auch auf unterhalb der Bearbeitungsebene liegende Schichten oder Komponenten bezogen, die nicht unmittelbar dem Bearbeitungszweck zugeordnet werden können.

Der Besteller haftet vollumfänglich gegenüber der KMLT® für etwaige Verletzungen von Patent-, Marken- oder sonstigen gewerblichen Schutzrechten Dritter durch das bestellte Produkt selbst, dessen Art und Weise der Herstellung durch die KMLT® und dessen Lieferung an den Besteller. Ist zwischen der KMLT® und dem Besteller indes ausdrücklich festgelegt, dass die Art und Weise der Herstellung allein der KMLT® obliegt, so gilt die vorstehende Regelung nicht für den Fall, dass das Herstellungsverfahren selbst Schutzrechte Dritter verletzt.

Der Besteller verpflichtet sich, die KMLT® von jeglichen Ansprüchen Dritter wegen der vorgenannten Verletzungen freizuhalten und KMLT® bei einem etwaigen Rechtsstreit auf Wunsch zu unterstützen. KMLT® wird den Besteller wegen sämtlicher entstandener Schäden – insbesondere wegen der Inanspruchnahme durch den Dritten oder den entgangenen Gewinn wegen Unmöglichkeit der Lieferung wegen der Verletzung von Schutzrechten Dritter – in Regress nehmen.

Lieferbedingungen

Die Lieferungen erfolgen ab Werk Dresden bzw. Neukirch/Sa., zuzüglich Verpackungs- und Versandkosten. Alle Sendungen sind bis zu einem Wert von € 500 gegen Transportschäden durch den Spediteur automatisch versichert, höherwertige Sendungen individuell bis zum jeweiligen Warenwert auf Wunsch des Bestellers. Dies setzt eine gesonderte Vereinbarung mit dem Kunden voraus. Hierfür ist der Besteller zur Angabe des Warenwertes verpflichtet. Tut er dies nicht, ist der Anspruch im Schadensfall auf die durch KMLT® angegebene Wertangabe, die sich auf ausschließlich auf die bei KMLT® erbrachte Leistung an der Ware bezieht, beschränkt. Die Höchstgrenze der durch KMLT® versicherbaren Werte beträgt € 15.000 pro Verpackungseinheit. Höhere Werte sind vom Besteller selbst abzusichern. KMLT® behält sich vor, die für KMLT® preislich als auch zeitmäßig optimalste Versendungsform zu wählen. Dazu gehören auch Expresslieferungen und Lieferungen per Bote, Kurier oder Spedition.

Lieferzeiten

Transportzeiten sind kein Bestandteil unserer Lieferzeiten. Grundsätzlich bemüht sich KMLT® um kürzeste Lieferzeiten, dennoch sind angegebenen Lieferfristen, falls nichts anderes vereinbart wurde, als ungefähr anzusehen. Sind für Lieferverzug nachweislich Unterlieferanten von KMLT® verantwortlich, übernimmt KMLT® keine Haftung für dadurch beim Besteller auftretende Probleme. Die §§ 447 ff BGB gelten insoweit, zumindest in analoger Anwendung. Kommt es zu Lieferverzug, den KMLT® auf Grund von Störungen im Betriebsablauf zu vertreten hat, sind vom Besteller angemessene Nachfristen zu setzen. Tritt der Besteller vom Vertrag zurück, ohne eine angemessene Frist zur Nachlieferung gesetzt zu haben, haftet der Besteller für Kosten, die KMLT® dadurch entstehen.

Auftragsstornierung / Mindermengen

Wird ein Auftrag storniert, nachdem von KMLT® die zum Gesamtumfang des Auftrages erforderlichen Materialien und/oder Fremdleistungen in Auftrag gegeben worden sind, trägt der Besteller die dafür angefallenen vollständigen Kosten zuzüglich einer Aufwandsentschädigung in Höhe von 15%, gerechnet auf die Materialkosten. Werden die im Angebot erwähnten Bestellmengen vom Besteller bei seiner Bestellung unterschritten, berechtigt dies KMLT® zur Berechnung eines Mindermengenzuschlages. Dieser wird nach dem jeweiligen Auftragsumfang festgelegt, beträgt jedoch mindestens 50%. Bei auf längere Zeit ausgehandelten und stückzahlbezogenen Verträgen ist KMLT® berechtigt, bei einer Unterschreitung der ausgehandelten Menge entsprechende Nachforderungen zu stellen.

Rechnungsstellung / Zahlungsbedingungen

Zu jeder Bestellung erhält der Kunde eine Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer (in D bzw. EU bei fehlender Umsatzsteuer-Identifikationsnummer) als PDF-Datei. Diese wird als Anlage einer Rechnungs-Mail beigefügt. Elektronische Rechnungen sind auch ohne digitale Signatur gültig. Mit Anerkennung dieser AGB gibt der Kunde sein Einverständnis zum Versand der Rechnung auf elektronischem Weg. Einen Anspruch auf eine alternative Papierrechnung haben nur Geschäftskunden. Der Anspruch muss KMLT® gegenüber ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail mitgeteilt werden.

Rechnungen von KMLT® sind innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum, ohne Abzug zu zahlen, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich eine andere Zahlungsfrist vereinbart wurde. Im Einzelfall sind Rechnungen sofort bei Abholung oder Lieferung zur Zahlung fällig. Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist KMLT® berechtigt, mit jeder Mahnung Mahngebühren (€ 5,00) und Verzugszinsen in Höhe von 10% ab Verzug zu erheben. Ist der Besteller Kaufmann, ist KMLT® berechtigt, Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkte über Basiszins bereits ab Ablauf der Zahlungsfrist zu erheben. Kommt der Besteller, der Kaufmann ist, auch in Verzug, wird neben den vorstehend bereits genannten Verzugszinsen eine Verzugspauschale in Höhe von € 40,00 erhoben. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt ausdrücklich vorbehalten.

Salvatorische Klausel

Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein sollten oder werden, wird die Gültigkeit der übrigen Bearbeitungs-, Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen davon nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame oder undurchführbare Bedingungen oder Bestimmungen durch solche Vereinbarungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck möglichst nahe kommen.

Erfüllungsort, Gerichtstand und Recht

Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist, je nach dem, in welchem Werk die Herstellung erfolgt, entweder Dresden oder Neukirch. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung stets Dresden. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt. Das Vertragsverhältnis unterliegt in allen Fällen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Dresden, den 21.09.2023